ELENA-Verfahren wird eingestellt

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zur Pressemitteilung

ELENA – ab dem 01.07. arbeiten Sie mit dem verschlankten Datenbaustein DBKE

Ab dem 1.7.2010 wird es im Rahmen von ELENA den neuen Datenbaustein DBKE (Kündigung/Entlassung) geben. Voraussichtlich werden Sie darin aber keine Freitextbestandteile ausfüllen müssen.

Wird das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beendet, müssen Sie dies im Rahmen von ELENA melden. Hierfür steht ab dem 1.7.2010 der neue Datenbaustein DBKE (Kündigung/Entlassung) zur Verfügung. Dieser Datenbaustein sieht an sich Freitextfelder vor, in die Sie zum Teil sensible Angaben wie Kündigungsgründe, Informationen zur Befristung eines Arbeitsvertrags und Ähnliches eintragen müssen. Wegen massiver Kritik, unter anderem von Datenschützern, wurde ELENA und insbesondere der Datenbaustein DBKE erneut geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung ist nun geplant, auf alle Freitextfelder zu verzichten. Ob es außerdem grundlegende Änderungen von ELENA geben wird, ist derzeit aber noch offen.

Zweifel am ELENA-Verfahren

Das neue Verfahren zur Meldung von Entgeltdaten (kurz: ELENA) steht auf dem Prüfstand. Das Handelsblatt berichtet, das Ressort um Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle (FDP) sei der Meinung, die Entlastungen kämen nur größeren, aber kaum kleineren Unternehmen zugute. Das Arbeitsministerium steht Änderungswünschen aber vorerst noch kritisch gegenüber.

Nach Kritik an der Datenerfassung soll es Nachbesserungen beim ELENA-Verfahren geben.

Die Sammlung von Daten im Rahmen von ELENA läuft erst seit ein paar Tagen, und schon sind Änderungen in Sicht. In den vergangenen Wochen sind zahlreiche kritische Stimmen – unter anderem von Datenschützern – an der Erfassung der Daten laut geworden. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat daraufhin am 5.1.2010 folgende Änderungen bei ELENA angekündigt:

  1. Streikzeiten müssen nicht als solche erfasst werden. Das wurde bereits im Verfahren berücksichtigt.
  2. Der Beirat von ELENA, dem auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Arbeitnehmervertreter angehört, wird auf seiner nächsten Sitzung im Januar noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit hin überprüfen. Nur die wirklich unerlässlichen Daten sollen erhoben werden.
  3. Schließlich will von der Leyen vorschlagen, dass Arbeitnehmervertretern noch in diesem Jahr ein im SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) gesetzlich verbrieftes Anhörungsrecht eingeräumt wird, wenn über den Inhalt der zu erhebenden Daten entschieden wird.

Was ELENA bedeutet

ELENA heißt „elektronischer Entgeltnachweis“. Sie als Lohn- und Gehaltsabrechner melden im Rahmen von ELENA ab dem 1.1.2010 die Entgeltdaten der Beschäftigten Ihres Unternehmens an eine zentrale Speicherstelle in Form des sogenannten Multifunktionalen Verdienstdatensatzes „MVDS“.

Im Gegenzug entfallen für Sie ab 2012 Meldungen auf Papier (bspw. Arbeitsbescheinigungen, Nebeneinkommensbescheinigungen). Weitere Papiermeldungen sollen bis 2015 entfallen.

Welche Voraussetzungen werden für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren gefordert?

Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die erfassten Einkommen und über die Beschäftigungszeiten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen mit maschinell geführten Lohnunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Arbeitgeber, die kein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermitteln.

Für welche Personengruppen müssen Meldungen im ELENA-Verfahren NICHT erstattet werden?

Eine Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht, wenn Entgelte ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt erzielt werden. Das gilt auch für Wehr- und Zivildienstleistende.

Mit welchem Datensatz haben Sie die Meldungen an die Zentrale Speicherstelle vorzunehmen?

Dies geschieht mit dem Multifunktionalen Verdienstdatensatz (MVDS).

Wie können falsche Daten (bspw. falsche Angaben zum Einkommen), die der Zentrale Speicherstelle (ZSS) bereits zugingen, widerrufen werden?

Hier müssen Sie eine Stornierung vornehmen und eine neue Meldung zu erstatten.

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